Nach § 1 der Gewerbeordnung ist der Betrieb eines Gewerbes jedermann gestattet, soweit nicht durch die Gewerbeordnung Ausnahmen oder Beschränkungen vorgeschrieben oder zugelassen sind (Grundsatz der Gewerbefreiheit).
Gewerbe können durch natürliche und juristische Personen (z. B. GmbH) sowie Personengesellschaften (z. B. KG, OHG) ausgeübt werden. Bei juristischen Personen und Personengesellschaften (außer Gesellschaften bürgerlichen Rechts) bedarf es vor der Gewerbeanmeldung eines notariellen Gründungsvertrages sowie eines Antrages beim Amtsgericht auf Eintragung in das Handelsregister.
Wer den selbständigen Betrieb eines stehenden Gewerbes oder den Betrieb einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle anfängt, muss dies der für den betreffenden Ort zuständigen Behörde (hier: Fachbereich 4 der Energiestadt Lichtenau) anzeigen.
Anmeldung per EMail ist nicht möglich, jedoch durch eine bevollmächtigte Dritte Person.
GbR, OHG: jeder Gesellschafter füllt ein separates Anmeldeformular aus
GmbH: nur ein Anmeldeformular, Daten aller Geschäftsführer notieren
Bei diesem Vorgang ist auf jeden Fall eine Mitteilung bzw. eine Rücksprache mit der Gewerbemeldestelle erforderlich, da mehrere Meldevorgänge (An- und Abmeldung) notwendig sein können:
- Namensänderung / Umfirmierung / Änderung der Rechtsform (z. B.
Einzelunternehmen in GmbH oder GbR in Einzelunternehmen),
- Veränderung in der Geschäftsführung bei im Handelsregister eingetragenen Firmen.
Ausnahmen oder Beschränkungen
Zu diesen zählen u. a. die Erlaubnispflicht für einzelne Tätigkeiten, die Eintragung in die Handwerksrolle oder der Gewerbesperrvermerk bei Ausländern. Nähere Auskünfte über Erlaubnispflichten, insbesondere über Erlaubnisvoraussetzungen und zuständige Stellen, erteilt die Gewerbemeldestelle des Ordnungsamtes.
Eintragung in die Handwerksrolle
Der selbständige Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks ist nur den in der Handwerksrolle eingetragenen natürlichen oder juristischen Personen (z. B. GmbH) und Personengesellschaften gestattet.
Nähere Auskünfte hierzu erteilt die Handwerkskammer zu Bielefeld, Obernstr. 48, 33602 Bielefeld, Tel.: 0521/56080.
Gewerbesperrvermerk für Ausländer
Ausländer (Ausnahme: EU/EWR- Ausländer), die selbst im Inland eine gewerbliche Tätigkeit ausüben wollen, benötigen eine Aufenthaltsgenehmigung. Diese wird von der zuständigen Ausländerbehörde ausgestellt. Sollte die Aufenthaltsgenehmigung die Auflage «selbständige Erwerbstätigkeit oder vergleichbare unselbständige Tätigkeit nicht gestattet« enthalten, wenden Sie sich bitte vor der Gewerbeanmeldung an den Fachbereich 4.
Eine Bestätigung der Anmeldung wird bei persönlicher Vorsprache sofort ausgestellt, bei schriftlicher Anmeldung innerhalb von 3 Tagen nach Empfang der Anzeige (in Ausnahmefällen länger).
Alles rund ums Thema Steuern macht das Finanzamt.
Anmeldung ist rück- sowie zukunftswirkend möglich. Bitte tatsächliches Datum der Ausübung angeben. Bei einer rückwirkenden Anmeldung, länger als ein halbes Jahr, kann es zum Erlass eines Bußgeldes kommen.