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Rathaus

Bekanntmachungen

130. Änderung des Flächennutzungsplanes der Energiestadt Lichtenau, Teilbereich Henglarn

Ausweisung zusätzlicher Windenergiegebiete im Wege der Positivplanung

Hier: Bekanntgabe des Aufstellungsbeschlusses gem. § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB)

Der Rat der Energiestadt Lichtenau hat in seiner Sitzung am 06.03.2025 die Einleitung des Bauleitplanverfahrens zur 130. Änderung des Flächennutzungsplans der Energiestadt Lichtenau beschlossen. Der Aufstellungsbeschluss wird hiermit gem. § 2 Abs. 1 BauGB öffentlich bekannt gemacht.

Ziel der 130. Änderung des Flächennutzungsplanes ist es, im Sinne einer „Positivplanung“ zusätzliche Flächen für die Nutzung von Windenergie in der Gemarkung Henglarn planungsrechtlich auszuweisen und abzusichern. Die 130. Flächennutzungsplanänderung erfolgt im Regelverfahren mit frühzeitiger Beteiligung und Erstellung eines Umweltberichts.

Der Geltungsbereich der 130. Flächennutzungsplanänderung befindet sich nordwestlich der Ortschaft Henglarn an der Landesstraße 818 „Dammstraße“ in unmittelbarer Nähe zur Grenze zu den Nachbargemeinden Borchen und Bad Wünnenberg. Das Plangebiet setzt sich aus zwei Teilbereichen zusammen, die durch die Landesstraße voneinander getrennt werden. Die Abgrenzung des Geltungsbereiches ist aus dem nachfolgenden Übersichtsplan ersichtlich.

Abbildung 1: Übersichtsplan mit Geltungsbereich bestehend aus zwei Teilbereichen (ohne Maßstab)
Abbildung 1: Übersichtsplan mit Geltungsbereich bestehend aus zwei Teilbereichen (ohne Maßstab)

Neben der Einleitung des Bauleitplanverfahrens zur 130. Änderung des Flächennutzungsplans hat der Rat der Energiestadt Lichtenau mit Beschluss vom 06.03.2025 zudem die Verwaltung beauftragt, die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB sowie die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB durchzuführen. Die öffentliche Bekanntmachung zur Durchführung der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit erfolgt zu einem späteren Zeitpunkt im Amtsblatt.

Dokumente

131. Änderung des Flächennutzungsplanes der Energiestadt Lichtenau, Teilbereiche Lichtenau, Ebbinghausen und Grundsteinheim

Ausweisung zusätzlicher Windenergiegebiete im Wege der Positivplanung

Hier: Bekanntgabe des Aufstellungsbeschlusses gem. § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB)

Der Rat der Energiestadt Lichtenau hat in seiner Sitzung am 06.03.2025 die Einleitung des Bauleitplanverfahrens zur 131. Änderung des Flächennutzungsplans der Energiestadt Lichtenau beschlossen. Der Aufstellungsbeschluss wird hiermit gem. § 2 Abs. 1 BauGB öffentlich bekannt gemacht.

Ziel der 131. Änderung des Flächennutzungsplanes ist es, im Sinne einer „Positivplanung“ zusätzliche Flächen für die Nutzung von Windenergie in den Gemarkungen Lichtenau, Ebbinghausen und Grundsteinheim planungsrechtlich auszuweisen und abzusichern. Die 131. Flächennutzungsplanänderung erfolgt im Regelverfahren mit frühzeitiger Beteiligung und Erstellung eines Umweltberichts.

Der Geltungsbereich der 131. Flächennutzungsplanänderung setzt sich aus mehreren Teilbereichen zusammen. Teilbereich 1 liegt nördlich der Ortslage Lichtenau, westlich der Bundesstraße 68 (B 68) und grenzt nördlich unmittelbar an die bestehenden Windkonzentrationszone an. Der Großteil dieses Teilbereiches ist in der aktuellen Flächenkulisse der Bezirksregierung Detmold enthalten und soll im Rahmen der 1. Änderung des Regionalplans (Wind/Erneuerbare Energien) als Windenergiegebiet ausgewiesen werden. Nach erfolgter Ausweisung durch die Regionalplanung erübrigt sich eine Ausweisung der betreffenden Bereiche im Wege der Positivplanung. Die Teilbereiche 2 und 4 sind westlich des bestehenden Windparks bzw. östlich der Ortschaft Ebbinghausen verortet. Der Teilbereich 3 liegt östlich der B 68 zwischen zwei bereits bestehenden Windenergiezonen. Die Abgrenzung des Geltungsbereiches ist aus dem nachfolgenden Übersichtsplan ersichtlich.

Abbildung 1: Übersichtsplan mit Geltungsbereich bestehend aus vier Teilbereichen (ohne Maßstab)
Abbildung 1: Übersichtsplan mit Geltungsbereich bestehend aus vier Teilbereichen (ohne Maßstab)

Neben der Einleitung des Bauleitplanverfahrens zur 131. Änderung des Flächennutzungsplans hat der Rat der Energiestadt Lichtenau mit Beschluss vom 06.03.2025 zudem die Verwaltung beauftragt, die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB sowie die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB durchzuführen. Die öffentliche Bekanntmachung zur Durchführung der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit erfolgt zu einem späteren Zeitpunkt im Amtsblatt.

Dokumente

132. Änderung des Flächennutzungsplanes der Energiestadt Lichtenau, Teilbereich Kleinenberg

Ausweisung zusätzlicher Windenergiegebiete im Wege der Positivplanung

Hier: Bekanntgabe des Aufstellungsbeschlusses gem. § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB)

Der Rat der Energiestadt Lichtenau hat in seiner Sitzung am 06.03.2025 die Einleitung des Bauleitplanverfahrens zur 132. Änderung des Flächennutzungsplans der Energiestadt Lichtenau beschlossen. Der Aufstellungsbeschluss wird hiermit gem. § 2 Abs. 1 BauGB öffentlich bekannt gemacht.

Ziel der 132. Änderung des Flächennutzungsplanes ist es, im Sinne einer „Positivplanung“ zusätzliche Flächen für die Nutzung von Windenergie in der Gemarkung Kleinenberg planungsrechtlich auszuweisen und abzusichern. Die 132. Flächennutzungsplanänderung erfolgt im Regelverfahren mit frühzeitiger Beteiligung und Erstellung eines Umweltberichts.

Der Geltungsbereich der 132. Flächennutzungsplanänderung liegt nördlich der Ortschaft Kleinenberg und östlich der Bundesstraße 68. In nordwestliche Himmelsrichtung befindet sich der „Windpark Asseln“. Die Abgrenzung des Geltungsbereiches ist aus dem nachfolgenden Übersichtsplan ersichtlich.

Abbildung 1: Übersichtsplan mit Geltungsbereich (ohne Maßstab)
Abbildung 1: Übersichtsplan mit Geltungsbereich (ohne Maßstab)

Neben der Einleitung des Bauleitplanverfahrens zur 132. Änderung des Flächennutzungsplans hat der Rat der Energiestadt Lichtenau mit Beschluss vom 06.03.2025 zudem die Verwaltung beauftragt, die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB sowie die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB durchzuführen. Die öffentliche Bekanntmachung zur Durchführung der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit erfolgt zu einem späteren Zeitpunkt im Amtsblatt.

Dokumente

133. Änderung des Flächennutzungsplanes der Energiestadt Lichtenau, Teilbereiche Holtheim und Lichtenau

Ausweisung zusätzlicher Windenergiegebiete im Wege der Positivplanung

Hier: Bekanntgabe des Aufstellungsbeschlusses gem. § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB)

Der Rat der Energiestadt Lichtenau hat in seiner Sitzung am 06.03.2025 die Einleitung des Bauleitplanverfahrens zur 133. Änderung des Flächennutzungsplans der Energiestadt Lichtenau beschlossen. Der Aufstellungsbeschluss wird hiermit gem. § 2 Abs. 1 BauGB öffentlich bekannt gemacht.

Ziel der 133. Änderung des Flächennutzungsplanes ist es, im Sinne einer „Positivplanung“ zusätzliche Flächen für die Nutzung von Windenergie in den Gemarkungen Holtheim und Lichtenau planungsrechtlich auszuweisen und abzusichern. Die 133. Flächennutzungsplanänderung erfolgt im Regelverfahren mit frühzeitiger Beteiligung und Erstellung eines Umweltberichts.

Der Geltungsbereich der 133. Flächennutzungsplanänderung liegt nordwestlich der Ortschaft Holtheim bzw. südlich der Ortslage Lichtenau und knüpft im Westen an einen bestehenden Windpark an. Zwischen dem bereits vorhandenen Windenergiegebiet und dem geplanten neuen Windenergiegebiet durchläuft die Landessstraße 817 „Husener Straße“. Nach Osten wird das Plangebiet durch die Kreisstraße 25 „Holtheimer Straße“ begrenzt. Die Abgrenzung des Geltungsbereiches ist aus dem nachfolgenden Übersichtsplan ersichtlich.

Abbildung 1: Übersichtsplan mit Geltungsbereich (ohne Maßstab)
Abbildung 1: Übersichtsplan mit Geltungsbereich (ohne Maßstab)

Neben der Einleitung des Bauleitplanverfahrens zur 133. Änderung des Flächennutzungsplans hat der Rat der Energiestadt Lichtenau mit Beschluss vom 06.03.2025 zudem die Verwaltung beauftragt, die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB sowie die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB durchzuführen. Die öffentliche Bekanntmachung zur Durchführung der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit erfolgt zu einem späteren Zeitpunkt im Amtsblatt.

Dokumente

134. Änderung des Flächennutzungsplanes der Energiestadt Lichtenau, Teilbereich Dalheim

Ausweisung zusätzlicher Windenergiegebiete im Wege der Positivplanung

Hier: Bekanntgabe des Aufstellungsbeschlusses gem. § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB)

Der Rat der Energiestadt Lichtenau hat in seiner Sitzung am 06.03.2025 die Einleitung des Bauleitplanverfahrens zur 134. Änderung des Flächennutzungsplans der Energiestadt Lichtenau beschlossen. Der Aufstellungsbeschluss wird hiermit gem. § 2 Abs. 1 BauGB öffentlich bekannt gemacht.

Ziel der 134. Änderung des Flächennutzungsplanes ist es, im Sinne einer „Positivplanung“ zusätzliche Flächen für die Nutzung von Windenergie westlich der Ortschaft Dalheim planungsrechtlich auszuweisen und abzusichern. Die 134. Flächennutzungsplanänderung erfolgt im Regelverfahren mit frühzeitiger Beteiligung und Erstellung eines Umweltberichts.

Der Geltungsbereich der 134. Flächennutzungsplanänderung setzt sich aus zwei Teilbereichen zusammen, welche im Dreieck der Dörfer Husen, Dalheim und Helmern (Bad Wünnenberg) liegen. Südlich verläuft die Autobahn 44. Beide Teilbereiche knüpfen räumlich an die bereits bestehende Windenergiegebiete westlich Dalheim an und sollen diese erweitern. Die Abgrenzung des Geltungsbereiches ist aus dem nachfolgenden Übersichtsplan ersichtlich.

Abbildung 1: Übersichtsplan mit Geltungsbereich bestehend aus zwei Teilbereichen (ohne Maßstab)
Abbildung 1: Übersichtsplan mit Geltungsbereich bestehend aus zwei Teilbereichen (ohne Maßstab)

Neben der Einleitung des Bauleitplanverfahrens zur 134. Änderung des Flächennutzungsplans hat der Rat der Energiestadt Lichtenau mit Beschluss vom 06.03.2025 zudem die Verwaltung beauftragt, die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB sowie die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB durchzuführen. Die öffentliche Bekanntmachung zur Durchführung der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit erfolgt zu einem späteren Zeitpunkt im Amtsblatt.

Dokumente

Genehmigung der 95. Änderung des Flächennutzungsplanes

der Energiestadt Lichtenau zur Darstellung von Windkraftkonzentrationszonen nach § 35 Abs. 3 S. 3 BauGB auf dem Gebiet der Energiestadt Lichtenau sowie rückwirkende Inkraftsetzung der 95. Flächennutzungsplanänderung zum 19.10.2015

Der Rat der Energiestadt Lichtenau hat in seiner Sitzung am 26.02.2015 den Feststellungsbeschluss zur 95. Änderung des Flächennutzungsplanes einschließlich Begründung und Umweltbericht gefasst.

Mit Verfügung vom 16.09.2015, Aktenzeichen 35.21.10-707/L. 106, hat die Bezirksregierung Detmold die 95. Änderung des Flächennutzungsplanes der Energiestadt Lichtenau genehmigt. Die Erteilung der Genehmigung wird hiermit im Rahmen eines Heilungsverfahrens (erneut) öffentlich bekannt gemacht. Die Bekanntmachung erfolgt rückwirkend zum 19.10.2015, so dass die Planung bezogen auf diesen Zeitpunkt wirksam wird.

Die 95. Flächennutzungsplanänderung umfasst das gesamte Gemeindegebiet der Energiestadt Lichtenau. Ziel der Planung ist die Steuerung der Errichtung von Windenergieanlagen durch die Ausweisung von Windkraftkonzentrationszonen mit der Regelausschlusswirkung des § 35 Abs. 3 S. 3 BauGB außerhalb der Zonen. 

Weitere Informationen entnehmen Sie bitte den nachfolgend aufgeführten Dokumenten.

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