Die bei der Überwachung des ruhenden Verkehrs festgestellten Parkverstöße werden wegen der Geringfügigkeit der Ordnungswidrigkeit grundsätzlich im Verwarnungsverfahren geahndet. Die schriftliche Verwarnung in diesem vereinfachten Verfahren wird jedoch nur wirksam, wenn der Betroffene nach Belehrung über sein Weigerungsrecht mit ihr einverstanden ist und das Verwarnungsgeld entsprechend der Bestimmung der Verwaltungsbehörde fristgerecht zahlt (§ 56 Abs. 2 OWiG). Besteht das erforderliche Einverständnis nicht, kommt der mitwirkungsbedürftige Verwaltungsakt nicht zustande und das Ordnungswidrigkeitenverfahren wird durch den Erlass eines Bußgeldbescheides fortgeführt.
Die Einhaltung der Parkvorschriften wird im Stadtgebiet durch hauptamtliche Überwachungskräfte der Energiestadt Lichtenau kontrolliert. Bei dabei festgestellten Parkverstößen erfolgt die Einleitung eines Verkehrsordnungswidrigkeiten-Verfahrens. Dabei wird i.d.R. eine schriftliche Verwarnung am betroffenen Kraftfahrzeug hinterlassen. Diese enthält neben einer Zahlungsaufforderung hinsichtlich des erhobenen Verwarnungsgeldes die Angabe aller tatrelevanten Daten. Die Fahrzeugführerin bzw. der Fahrzeugführer wird dadurch in die Lage versetzt, durch sofortige Zahlung des Verwarnungsgeldes zu einer schnellen, unbürokratischen und kostengünstigen Ahndung des Parkverstoßes beizutragen und den Erlass eines mit weiteren Gebühren und Auslagen verbundenen Bußgeldbescheides zu vermeiden.
Da es sich bei der dem Erlass des Bußgeldbescheides vorausgegangenen Verwarnung mit Verwarnungsgeld um einen mitwirkungsbedürftigen Verwaltungsakt aus Anlass einer Ordnungswidrigkeit handelt, erfolgt eine Mahnung zu der Verwarnung in keinem Fall. Die nicht fristgerechte Zahlung des angebotenen Verwarnungsgeldes ist als fehlendes Einverständnis mit der Verwarnung zu werten.