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Sozialhilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts

Details

Wer seinen Lebensunterhalt nicht sicherstellen kann, hat Anspruch auf entsprechende Hilfen nach dem 3. und 4. Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII).

Das SGB XII unterscheidet zwei Personengruppen bzw. Hilfearten:

a) Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
nach dem 4. Kapitel SGB XII erhalten ältere und dauerhaft voll erwerbsgeminderte  Personen, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht aus Einkommen und Vermögen  beschaffen können.
Kinder und Eltern werden nicht zum Unterhalt herangezogen, sofern ihr jährliches  Gesamteinkommen 100.000 EUR nicht übersteigt.

b) Hilfe zum Lebensunterhalt
nach dem 3. Kapitel SGB XII erhalten Personen, die ihren notwendigen Lebensunterhalt  nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus Ihrem  Einkommen und Vermögen, beschaffen können und die keinen Anspruch auf  Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung oder auf Grundsicherung für  Arbeitssuchende haben.
Kinder und Eltern werden im Rahmen ihrer Möglichkeiten zum Unterhalt herangezogen.

Der notwendige Lebensunterhalt umfasst insbesondere Ernährung, Unterkunft, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Heizung und persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens. Zu den persönlichen Bedürfnissen des täglichen Lebens gehören in vertretbarem Umfang auch Beziehungen zur Umwelt und eine Teilnahme am kulturellen Leben.

Die gewährten Hilfen sind in der Regel nicht zurückzuzahlen. In bestimmten Fällen kann aber auch eine Hilfegewährung in Form eines Darlehens in Frage kommen.

Begriffe im Kontext

Grundsicherung