Neben der Anmeldung eines Hundes bei der örtlichen Finanzverwaltung (Steueramt), muss die Haltung eines großen Hundes nach den Vorschriften des Landeshundegesetzes NRW (§ 11 Abs. 1 LHundG NRW), bei der örtlichen Ordnungsbehörde angezeigt werden.
Große Hunde nach dem LHundG NRW sind Hunde, die ausgewachsen eine Widerristhöhe (Schulterhöhe) von mindestens 40 cm oder ein Gewicht von mindestens 20 kg erreichen.
Die Einstufung als großer Hund gilt ausdrücklich auch für Welpen, die aufgrund ihres Alters die genannten Maße noch nicht erreicht haben, bei denen aufgrund ihrer Rasse allerdings absehbar ist, dass sie diese in ausgewachsenem Zustand erreichen werden.
Hundehalter/in ist nach dem Landeshundegesetz NRW, wer einen Hund mindestens 6 Wochen lang hält bzw. in Pflege oder Verwahrung genommen hat.
Die Anmeldung Ihres großen Hundes bei der Ordnungsbehörde ist gebührenpflichtig und beträgt 25 Euro je Anmeldung. Die Kosten richten sich grundsätzlich nach der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung (AVerwGebO NRW), Tarifstelle 18a.
Die fehlende oder verspätete Anmeldung eines großen Hundes stellt eine Ordnungswidrigkeit im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 16 und 17 LHundG NRW dar und kann zur Einleitung eines Bußgeldverfahrens führen.
Ein entsprechendes Anmeldeformular finden Sie im Download.