Die Gebühren werden nach den von Ihnen gewählten Entsorgungspaketen berechnet.
Vom Fachbereich 2 erhalten Sie darüber entsprechende Abgabenbescheide.
Beim Fachbereich 3 können Sie sich über die unterschiedlichen Entsorgungspakete, Abfuhrrythmen usw. informieren.
Persönlicher Schuldner der Grundsteuer für jeweils ein Kalenderjahr ist grundsätzlich derjenige, dem das Grundstück, die Eigentumswohnung usw. zu Beginn eines Kalenderjahres gehört (Stichtagsprinzip).
Bei einem Eigentumswechsel ist der bisherige Eigentümer so lange verpflichtet Grundsteuer zu zahlen, bis die steuerliche Zurechnung durch das Finanzamt auf einen neuen Eigentümer erfolgt.
Die Zurechnung geschieht frühestens zum 1.1. des auf den Eigentumsübergang folgenden Jahres!
Trotz dieser Regelung bleiben aber eventuelle privatrechtliche Ansprüche des Verkäufers gegenüber dem Erwerber bestehen, wenn diese sich aus dem Grundstückskaufvertrag ergeben.
Die Grundsteuer ist neben der Gewerbesteuer die wichtigste der von den Gemeinden selbst verwalteten und individuell festgesetzten Steuern. Die Besteuerung knüpft an den Grundbesitz an.
Die Energiestadt Lichtenau erhebt
- Grundsteuer A und
- Grundsteuer B
Für die Feststellung der Steuerpflicht sind der vom Finanzamt Paderborn erteilte Einheitswertbescheid und der Grundsteuermessbetragsbescheid maßgebend.
Die Berechnung erfolgt durch entsprechende Grundsteuerbescheide des Fachbereichs 2.
Berechnung der Grundsteuer
Steuermessbetrag x Hebesatz der Gemeinde = Jahresgrundsteuer
Grundsteuer B Grundsteuer A
Hebesatz 493 v.H. 320 v.H.
Für die Straßenreinigung muss der Grundstückseigentümer sorgen.
Die Gebührenberechnung der Straßenreinigung (für den Winterdienst) erfolgt durch entsprechende Abgabenbescheide des Fachbereich 2.
Für weitere Informationen zur Durchführung des Straßenwinterdienstes wenden Sie sich bitte an den Fachbereich 3.