Jeder Eigentümer oder Nutzer, der ein Baudenkmal oder ein ortsfestes Bodendenkmal beseitigen, verändern, an einen anderen Ort verbringen oder die bisherige Nutzung ändern möchte, muss zuvor die Erlaubnis beantragen. Die Erlaubnispflicht besteht auch für die Errichtung, Veränderung oder Beseitigung von Anlagen in der engeren Umgebung von Baudenkmalen oder ortsfesten Bodendenkmalen, wenn hierdurch das Erscheinungsbild des Denkmals beeinträchtigt wird. Gleiches gilt für die Beseitigung oder Veränderung von beweglichen Denkmalen.
Schützenswerte Objekte sind in die Denkmal-Liste der Energiestadt Lichtenau eingetragen. Für diese Objekte können unter bestimmten Voraussetzungen Fördermittel bewilligt werden. Da für die Beantragung dieser Mittel je nach Zweck sehr unterschiedliche Unterlagen nötig sind, sollten Sie sich von unseren zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern beraten lassen. Im Anschluss finden Sie einen Link zur Stiftung Deutscher Denkmalschutz.
Der Fachbereich 3 der Energiestadt Lichtenau berät Denkmaleigentümer und interessierte Bürger bei allen Fragen im Zusammenhang mit Denkmalschutz, Denkmalpflege und Denkmalrecht.
Die Gesetzesgrundlage ist das Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Denkmäler im Lande Nordrhein-Westfalen
Wir beraten Sie zu Fragen des Denkmalschutzes, erteilen denkmalschutzrechtliche Erlaubnisse und geben Fachstellungnahmen im Baugenehmigungsverfahren ab.