Nach dem Baugesetzbuch werden Erschließungskosten für die erstmalige Herstellung einer Straße erhoben. Die hierfür anfallenden Kosten werden zu 90 % auf alle Eigentümer der anliegenden Grundstücke umgelegt, die restlichen 10 % trägt die Stadt. Der Gesetzgeber rechtfertigt die Aufteilung der Kosten mit dem besonderen Vorteil, den Sie als Anlieger durch den Ausbau Ihrer Straße erlangen.
Ein Erschließungsbeitrag kann für jede Straße nur einmal erhoben werden und zwar nachdem die Straße endgültig fertig gestellt ist und sie durch eine Widmung der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt wurde.
Wie werden die Beiträge berechnet?
Alle anliegenden Eigentümer zahlen gemeinsam 90 % der Baukosten. Jeder Eigentümer für sich zahlt einen bestimmten Anteil. Für die Berechnung dieses Anteils sind zwei Faktoren maßgeblich:
- zum einen die Grundstücksgröße,
- zum anderen die tatsächliche oder mögliche Bebauung des Grundstücks.
Für Grundstücke, die von mehreren Straßen erschlossen werden, gibt es eine Besonderheit.
Hier zahlt der Eigentümer für jede Straße, die an das Grundstück grenzt, einen eigenen Erschließungsbeitrag.
Der Erschließungsbeitrag ist nicht das gleiche wie das Straßenbaubeitrag.