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Straßenreinigung & Winterdienst

Details

Regelungen zur Straßenreinigung trifft die Satzung über die Straßenreinigung und den Winterdienst sowie die Erhebung von Straßenreinigungs- und Winterdienstgebühren (Straßenreinigungs- und Winterdienst- sowie Gebührensatzung) der Energiestadt Lichtenau.

Winterdienst:

Der Winterdienst auf den Straßen und Wegen der Energiestadt Lichtenau wird durch den Bauhof und beauftragte Firmen durchgeführt. Für Bundes-, Land- und Kreisstraßen ist der jeweilige Straßenbaulastträger zuständig.

Die Energiestadt Lichtenau betreibt ihren Winterdienst auf den städtischen Gemeindestraßen sowie auf den Gehwegen und Plätzen, bei denen die Energiestadt Lichtenau als Eigentümerin Anlieger ist. Gehwege, die an private Grundstücke grenzen, sind ganz regelmäßig den Anliegern zur Winterwartung übertragen.

Falls Zweifel bestehen, kann bei der Energiestadt Lichtenau die entsprechende Satzung mit den Gehwegen, die den Anliegern zur Winterwartung übertragen sind, eingesehen werden.

Die Gehwege sind, in einer für den Fußgängerverkehr erforderlichen Breite, vom Schnee freizuhalten. Bei Eis- und Schneeglätte sind die Gehwege sowie die für den Fußgängerverkehr notwendigen Übergänge und die gefährlichen Stellen auf den von den Grundstückseigentümern zu reinigenden Fahrbahnen mit abstumpfenden oder auftauenden Stoffen zu bestreuen. In der Zeit von 07.00 Uhr bis 18.00 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind unverzüglich nach Beendigung des Schneefalls bzw. nach dem Entstehen der Glätte zu beseitigen. Nach 18.00 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind werktags bis 07.00 Uhr, sonn- und feiertags bis 09.00 Uhr des folgenden Tages zu beseitigen. Baumscheiben und begrünte Flächen dürfen nicht mit Salz bestreut, salzhaltiger Schnee darf auf ihnen nicht abgelagert werden.

Der Schnee ist auf dem an die Fahrbahn angrenzenden Teil des Gehweges oder – wo dies nicht möglich ist – auf dem Fahrbahnrand so zu lagern, dass der Fahr- und Fußgängerverkehr hierdurch nicht mehr als vermeidbar gefährdet oder behindert wird. Die Einläufe in Entwässerungsanlagen und die Hydranten sind von Eis und Schnee freizuhalten. Schnee und Eis von Grundstücken dürfen nicht auf den Gehweg und die Fahrbahn geschafft werden.

Begriffe im Kontext

Straßen, Winter, Schnee, Eis, Streusalz, Salz, wege