Der Energiestadt Lichtenau steht bei Grundstücksgeschäften möglicherweise ein Vorkaufsrecht gem. Baugesetzbuch zu. Der beurkundende Notar hat den jeweiligen Kaufvertrag der Energiestadt zur Prüfung vorzulegen. Sie erklärt entweder, dass ein Vorkaufsrecht nicht besteht oder ein Vorkaufsrecht besteht und sie auf die Ausübung verzichtet. Die jeweilige Erklärung ist gebührenpflichtig.
Sofern ein Vorkaufsrecht besteht und die Energiestadt davon Gebrauch machen will, erfolgt eine entsprechende Mitteilung an den Notar.