Sie können im Fachbereich 4, Bürgerbüro, amtliche Beglaubigungen erhalten. Hierbei wird bestätigt, dass Kopie und Original eines Dokumentes übereinstimmen bzw. dass eine Unterschrift vor der Behörde geleistet wurde.
Eine amtliche Beglaubigung ist die Beglaubigung
von Urkunden deutscher Behörden oder
von Urkunden bzw. Unterschriften zur Vorlage bei deutschen Behörden.
Nichtbehördliche und ausländische Urkunden für private Zwecke können (nur) von Notaren beglaubigt werden.
Amtliche Beglaubigungen sind nicht möglich, wenn durch Gesetz eine öffentliche Beglaubigung vorgeschrieben ist, wie zum Beispiel
bei Personenstandsurkunden (zuständig ist das Standesamt, dass die Urkunde ausgestellt hat)
bei Führungszeugnissen (zuständig ist das Bundeszentralregister)
bei Auszügen aus dem Handelsregister (zuständig sind die Amtsgerichte)
bei Auszügen aus dem Liegenschaftskataster (zuständig ist das Katasteramt)
bei Gesellschaftsverträgen von Aktiengesellschaften und GmbH (zuständig sind Notare)
Auch ausländische Urkunden werden grundsätzlich nicht amtlich beglaubigt. Hierfür sind die Behörden bzw. Botschaften des jeweiligen Staates zuständig.
Eine Beglaubigung ist bei ausländischen Urkunden ausnahmsweise nur möglich, wenn eine Übersetzung durch einen anerkannten Übersetzer gleichzeitig vorgelegt wird.
Die Beglaubigung ist nicht vom Wohnort abhängig
Beglaubigungen mit Apostille, die auf gesetzl. Urkunden gesetzt werden, werden nur bei der Bezirksregierung Detmold gemacht
Testamente, Erbscheine werden beim Notar beglaubigt, nicht bei der Energiestadt Lichtenau
Versicherungspolice kann nicht beglaubigt werden
Sollten Sie unsicher sein, ob Ihr Dokument beglaubigt werden kann, erreichen Sie uns jederzeit telefonisch.