Will ein Deutscher oder eine Deutsche im Ausland heiraten, so bedarf es dazu zumeist eines deutschen Ehefähigkeitszeugnisses. Dieses Dokument bescheinigt die sog. Ehefähigkeit des/der Deutschen und des anderen Partners. Hierfür ist die Vorlage von Urkunden beider Partner beim Standesamt notwendig.
Sind beide Verlobte Deutsche, so genügt i. d. R. die Ausstellung eines gemeinsamen Ehefähigkeitszeugnisses.
Da hier nicht für jedes Land aufgeführt werden kann, ob ein solches Ehefähigkeitszeugnis erforderlich ist, sollten Sie sich im Zweifelsfall beim zuständigen Standesamt des Heiratslandes erkundigen.
Neben deutschen Staatsangehörigen können auch Personen, die dem deutschen Personenstandsrecht unterliegen (heimatlose Ausländer, Asylberechtigte, ausländische Flüchtlinge und Staatenlose) ein deutsches Ehefähigkeitszeugnis erhalten.
Das Ehefähigkeitszeugnis darf nur erteilt werden, wenn der Eheschließung kein Ehehindernis nach deutschem Recht entgegensteht.
Das Ehefähigkeitszeugnis muss bei dem Standesamt beantragt werden, in dessen Bezirk einer oder beide Verlobten ihren Wohnsitz haben. Bei getrennten oder mehreren Wohnsitzen besteht die Wahlmöglichkeit. Besteht kein inländischer Wohnsitz, so ist das Standesamt des letzten gewöhnlichen Aufenthaltsortes zuständig.