Das Vorliegen der deutschen Staatsangehörigkeit kann von uns für Personen mit (Haupt-)Wohnsitz in Lichtenau förmlich festgestellt und ein entsprechender Staatsangehörigkeitsausweis ausgestellt werden.
Hierzu ist von den Antragstellern nachzuweisen, dass die deutsche Staatsangehörigkeit erworben wurde und zwischenzeitlich nicht verloren gegangen ist. Der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit kann z. B. durch Abstammung oder Einbürgerung erfolgt sein.
Eine ausländische Staatsangehörigkeit kann verbindlich nur durch die zuständigen Behörden des jeweiligen Staates festgestellt werden. Hierzu beraten wir Sie gern.
Die Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises ist nur erforderlich, falls dieser zur Vorlage bei einer anderen Behörde benötigt wird. In der Regel reichen der Bundespersonalausweis oder der deutsche Reisepass als Nachweis der deutschen Staatsangehörigkeit.
Früher wurden Staatsangehörigkeitsausweise mit 10-jähriger Gültigkeitsdauer versehen. Eine Verlängerung nach Ablauf der Gültigkeitsdauer ist i. d. R. nicht notwendig.
Für deutsche Staatsangehörige im Ausland ist für die Antragsentgegennahme die deutsche Auslandsvertretung bzw. das Bundesverwaltungsamt, Barbarastraße 1, 50735 Köln, Tel.: 0221 7580 zuständig.